KIND SCHÜTZEN

Rechtliche Möglichkeiten und nächste Schritte

Wenn ein Kind etwas Belastendes erzählt oder ein Verdacht entsteht, kommen schnell viele Fragen auf: Muss ich zur Polizei? Sollte ich das Jugendamt einschalten? Braucht das Kind medizinische Hilfe? Kann ich mich erst beraten lassen?

Darauf gibt es nicht für jede Situation dieselbe Antwort. Entscheidend ist zunächst, ob das Kind im Moment sicher ist. Diese Seite zeigt, welche Möglichkeiten es danach gibt, welche Stellen unterschiedliche Aufgaben haben und wo du dir Unterstützung holen kannst, bevor du weitere Entscheidungen triffst.

Was jetzt zuerst wichtig ist

Wenn ein Kind etwas erzählt oder du einen konkreten Verdacht hast, musst du nicht sofort entscheiden, ob Polizei, Jugendamt oder eine andere Stelle eingeschaltet werden soll. Prüfe zuerst, ob das Kind im Moment sicher ist und ob bald weiterer Kontakt zu einer Person bevorsteht, wegen der Sorge besteht.

Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, kann eine spezialisierte Fachberatungsstelle helfen, die Situation zu sortieren und mögliche nächste Schritte zu besprechen. Bei unmittelbarer Gefahr sollte dagegen nicht auf einen späteren Beratungstermin gewartet werden.

Prüfen, ob das Kind jetzt sicher ist

Überlege, ob das Kind im Moment sicher ist und ob bald wieder Kontakt zu einer Person bevorsteht, wegen der Sorge besteht – persönlich oder digital. Auch Druck, Drohungen oder die Möglichkeit, das Kind unbeobachtet zu erreichen, können dabei wichtig sein.

Bei Unsicherheit Beratung holen

Du musst nicht allein beurteilen, was hinter einer Beobachtung oder Mitteilung steckt und welcher Schritt jetzt richtig ist. Eine spezialisierte Fachberatungsstelle kann mit dir sortieren, was bekannt ist, was das Kind jetzt braucht und welche Möglichkeiten es gibt.

Bei akuter Gefahr handeln

Wenn das Kind unmittelbar bedroht oder gefährdet ist, warte nicht auf einen späteren Beratungstermin. Je nach Situation können Polizei, Jugendamt oder bei einem medizinischen Notfall der Rettungsdienst notwendig sein.

Quellenbasis:[1][2][5][7][8]

Beratung vor weiteren Entscheidungen

Vielleicht fragst du dich, ob du jetzt eine Strafanzeige erstatten, das Jugendamt einschalten oder andere rechtliche Schritte einleiten solltest. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, musst du solche Entscheidungen nicht allein und nicht sofort treffen.

Eine spezialisierte Fachberatungsstelle kann dir helfen, die Situation zu sortieren, den Schutz des Kindes im Blick zu behalten und mögliche nächste Schritte zu besprechen. Du kannst dich auch beraten lassen, wenn noch vieles unklar ist oder du noch nicht weißt, ob du eine Strafanzeige erstatten möchtest.

Beratung ist auch vor einer Anzeige möglich

Du kannst dich beraten lassen, bevor du entschieden hast, ob du eine Strafanzeige erstatten möchtest. Dafür musst du weder einen fertigen Plan haben noch bereits alle Fragen zur Situation beantworten können.

Mögliche Wege gemeinsam besprechen

In der Beratung kannst du besprechen, was das Kind jetzt braucht und welche Möglichkeiten zur Situation passen. Dazu können zum Beispiel weitere Schutzschritte, medizinische Hilfe, das Jugendamt, die Polizei oder eine rechtliche Beratung gehören. Welche dieser Möglichkeiten sinnvoll sind, hängt von der konkreten Situation ab.

Quellenbasis:[1][2]

Strafanzeige und Ermittlungsverfahren

Wenn du eine Strafanzeige erstattest, informierst du Polizei oder Staatsanwaltschaft über den Verdacht auf eine Straftat. Eine Anzeige kann bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht erstattet werden. Danach prüfen die zuständigen Behörden, was bekannt ist und welche Ermittlungen notwendig sind.

Wichtig zu wissen: Mit einer Strafanzeige gibst du den Vorgang an die Strafverfolgungsbehörden weiter. Du entscheidest danach nicht allein darüber, ob und wie das Verfahren weitergeführt wird. Gleichzeitig bedeutet eine Anzeige noch nicht, dass feststeht, was passiert ist oder dass es später zu einer Anklage oder Verurteilung kommt.

Die Anzeige wird aufgenommen

Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht nehmen die Strafanzeige entgegen. Dabei wird festgehalten, was mitgeteilt wird. Bei der Polizei kann der Vorgang anschließend an die zuständige Dienststelle oder Fachstelle weitergegeben werden.

Die Behörden ermitteln

Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen den Verdacht und sammeln die für das Verfahren relevanten Informationen. Dabei geht es nicht darum, eine bereits feststehende Schuld zu bestätigen, sondern den Sachverhalt zu klären.

Ergebnis bleibt offen

Eine Strafanzeige bedeutet nicht automatisch, dass es zu einer Anklage oder Verurteilung kommt. Die Ermittlungen können unterschiedliche Ergebnisse haben. Ob das Verfahren weitergeführt, eingestellt oder später Anklage erhoben wird, hängt davon ab, was die Ermittlungen ergeben.

Quellenbasis:[2][3][4][18]

Das Kind jetzt schützen

Wenn die Sorge besteht, dass eine Person dem Kind geschadet haben könnte, ist zuerst wichtig, ob sie das Kind weiterhin erreichen kann. Das kann persönliche Treffen betreffen, aber auch Nachrichten, Anrufe, Abholen, Betreuung, gemeinsame Aktivitäten oder andere Kontakte.

Welche Schutzmaßnahmen sinnvoll sind, hängt von der Situation ab. Du musst das nicht allein entscheiden. Eine spezialisierte Fachberatungsstelle kann helfen, mögliche Schritte zu planen; je nach Gefährdung können auch Jugendamt, Polizei oder andere zuständige Stellen wichtig werden.

Prüfen, ob weiterer Kontakt möglich ist

Überlege, ob die betreffende Person das Kind weiterhin persönlich oder digital erreichen kann – zum Beispiel bei Betreuung, Abholen, Freizeitaktivitäten, über Messenger oder durch andere Personen. Je nach Situation kann es nötig sein, solche Kontakte vorläufig zu verändern oder zu verhindern.

Unterstützung für den Schutz holen

Wenn du nicht weißt, wie sich weiterer Kontakt sicher verhindern oder gestalten lässt, hole dir Unterstützung. Eine Fachberatungsstelle kann beim Planen helfen. Je nach Situation können auch Jugendamt, Polizei oder andere zuständige Stellen Schutzmaßnahmen unterstützen oder veranlassen.

Die betreffende Person nicht vorschnell konfrontieren

Vielleicht möchtest du die betreffende Person sofort zur Rede stellen. Eine unvorbereitete Konfrontation kann jedoch zusätzlichen Druck auf das Kind auslösen oder weitere Schutz- und Klärungsschritte erschweren. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, besprich möglichst vorher mit einer spezialisierten Fachberatungsstelle, wie das Kind geschützt werden kann und welches weitere Vorgehen sinnvoll ist.

Quellenbasis:[1][2][5][6][7]

Beobachtungen und Aussagen festhalten

Wenn dir etwas auffällt oder ein Kind etwas erzählt, können kurze, zeitnahe Notizen später hilfreich sein. Schreib möglichst konkret auf, was du selbst beobachtet hast, wann es passiert ist und was das Kind gesagt hat. Wenn du dich an etwas nur ungefähr erinnerst, kennzeichne das entsprechend.

Versuche nicht, für vollständigere Notizen noch einmal ausführlich nachzufragen. Wenn digitale Inhalte eine Rolle spielen, solltest du sie nicht unnötig kopieren, weiterleiten oder verbreiten. Wenn du unsicher bist, was festgehalten oder wie mit vorhandenen Inhalten umgegangen werden sollte, kann fachliche Beratung helfen.

Aufschreiben, was du selbst beobachtet hast

Notiere möglichst konkret, was du selbst gesehen, gehört oder bemerkt hast – zum Beispiel wann und in welcher Situation etwas aufgefallen ist. Eigene Vermutungen kannst du ebenfalls festhalten, solltest sie aber klar von deinen Beobachtungen trennen.

Die Worte des Kindes möglichst genau notieren

Wenn ein Kind etwas erzählt, kannst du seine Aussagen möglichst zeitnah und in seinen eigenen Worten aufschreiben. Notiere nach Möglichkeit auch, welche Fragen du selbst gestellt hast. Dränge das Kind nicht dazu, das Geschehen für deine Notizen noch einmal ausführlich zu erzählen.

Digitale Inhalte nicht verbreiten

Wenn Nachrichten, Bilder, Videos oder andere digitale Inhalte eine Rolle spielen, leite sie nicht unnötig weiter und fertige nicht vorschnell zusätzliche Kopien an. Besonders bei sexualisierten Bildern oder Videos von Minderjährigen ist ein vorsichtiger Umgang wichtig. Wenn du unsicher bist, was du sichern, melden oder löschen solltest, hole dir vorher fachliche Unterstützung oder frage die zuständige Stelle nach dem richtigen Vorgehen.

Quellenbasis:[2][9][10]

Jugendamt, Polizei und Staatsanwaltschaft

Jugendamt, Polizei und Staatsanwaltschaft haben unterschiedliche Aufgaben. Welche Stelle wichtig wird, hängt deshalb davon ab, worum es gerade geht: Muss kurzfristig Schutz für das Kind organisiert werden? Besteht unmittelbare Gefahr? Oder läuft bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren?

Du musst diese Zuständigkeiten nicht selbst im Detail kennen. Die folgende Übersicht zeigt, wofür die drei Stellen grundsätzlich da sind.

Jugendamt

Wenn die Sorge besteht, dass ein Kind gefährdet sein könnte, kann das Jugendamt die Situation einschätzen und mit der Familie überlegen, welche Hilfe oder welcher Schutz notwendig ist. Bei dringender Gefahr kann es auch unmittelbar Schutzmaßnahmen einleiten.

Polizei

Die Polizei ist wichtig, wenn eine Straftat angezeigt werden soll oder wenn unmittelbare polizeiliche Hilfe benötigt wird. Sie nimmt Strafanzeigen auf und führt im Ermittlungsverfahren Maßnahmen im Auftrag oder unter Leitung der Staatsanwaltschaft durch. Bei unmittelbarer Gefahr kann die Polizei über 110 gerufen werden.

Staatsanwaltschaft

Wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, leitet die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen. Sie entscheidet auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse und der gesetzlichen Voraussetzungen, wie das Verfahren weitergeht – zum Beispiel, ob es eingestellt oder Anklage erhoben wird. Im weiteren Strafverfahren übernimmt die Staatsanwaltschaft eine zentrale Rolle.

Quellenbasis:[3][4][5][6][7]

Medizinische Hilfe und Untersuchung

Wenn ein Kind Schmerzen, Verletzungen oder andere körperliche Beschwerden hat, sollte medizinisch geklärt werden, welche Versorgung es braucht. Dafür muss nicht erst entschieden sein, ob eine Strafanzeige erstattet wird.

Auch ohne sichtbare Verletzungen kann eine medizinische Beratung sinnvoll sein – besonders wenn das mögliche Geschehen erst kurze Zeit zurückliegt. Welche Untersuchung jetzt sinnvoll ist und wie dringend sie erfolgen sollte, hängt von der konkreten Situation ab. Eine spezialisierte medizinische Stelle oder Fachberatungsstelle kann bei der Orientierung helfen.

Bei Beschwerden medizinische Hilfe holen

Hat das Kind Schmerzen, Verletzungen, Blutungen oder andere körperliche Beschwerden, sollte medizinisch geklärt werden, welche Behandlung es braucht. Bei einem medizinischen Notfall sollte sofort der Rettungsdienst über 112 gerufen werden.

Befunde können medizinisch festgehalten werden

Bei einer ärztlichen Untersuchung können Verletzungen, Beschwerden und medizinische Befunde fachgerecht dokumentiert werden. Das kann unabhängig davon sinnvoll sein, ob bereits eine Strafanzeige erstattet wurde.

Bei einem kürzlich zurückliegenden Ereignis zeitnah beraten lassen

Wenn das mögliche Geschehen erst kurze Zeit zurückliegt, kann es wichtig sein, zeitnah zu klären, welche medizinische Untersuchung sinnvoll ist. Warte bei Unsicherheit nicht unnötig ab, sondern frage eine spezialisierte medizinische Stelle oder Fachberatungsstelle nach dem passenden Vorgehen.

Quellenbasis:[8][10]

Rechte des Kindes im Verfahren

Kinder und Jugendliche haben im Strafverfahren besondere Schutzbedürfnisse. Vernehmungen sollen ihre persönliche Situation berücksichtigen. Je nach Alter, Tatvorwurf und Verfahrenslage können Videovernehmungen, anwaltlicher Beistand, Nebenklage oder weitere Schutzmaßnahmen in Betracht kommen.

Solche Möglichkeiten gelten nicht in jedem Fall automatisch. Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, anwaltliche Vertretung und psychosoziale Prozessbegleitung können erklären, welche Rechte im konkreten Verfahren bestehen.

Belastung begrenzen

Verfahrensgestaltung und Videovernehmung können dazu beitragen, unnötige Wiederholungen einer Aussage zu vermeiden.

Interessen vertreten

Je nach Voraussetzungen können anwaltliche Vertretung und Nebenklage die Rechte des Kindes im Verfahren sichern.

Verständlich informieren

Kinder sollen ihrem Alter und ihrer Situation entsprechend über Ablauf und Beteiligungsmöglichkeiten informiert werden.

Quellenbasis:[1][11][12][13]

Psychosoziale Prozessbegleitung

Ein Strafverfahren kann für Kinder und Familien ungewohnt und belastend sein: Wer wird mit dem Kind sprechen? Was passiert bei einem Gerichtstermin? Wer darf dabei sein? Eine psychosoziale Prozessbegleitung kann dabei unterstützen, solche Abläufe verständlich zu machen und das Kind durch das Verfahren zu begleiten.

Sie kann vor, während und nach einem Strafverfahren unterstützen, auf Termine vorbereiten und zu Vernehmungen oder zur Hauptverhandlung begleiten. Sie klärt aber nicht selbst, was passiert ist, und ersetzt weder eine Anwältin oder einen Anwalt noch therapeutische Unterstützung. Für Kinder und Jugendliche kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine kostenfreie Beiordnung durch das Gericht möglich sein.

Abläufe verständlich machen

Die Prozessbegleitung erklärt kindgerecht, was bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht passieren kann, wer dort welche Aufgabe hat und wie ein Termin abläuft. Das kann dem Kind helfen, sich auf ungewohnte Situationen vorzubereiten.

Zu Terminen begleiten

Eine psychosoziale Prozessbegleitung kann das Kind im Zusammenhang mit Vernehmungen und Gerichtsterminen begleiten und ihm vor und nach solchen Terminen als verlässliche Ansprechperson zur Seite stehen.

Was die Prozessbegleitung nicht übernimmt

Die Prozessbegleitung klärt den Sachverhalt nicht selbst auf und bespricht mit dem Kind nicht, was es aussagen soll. Sie ersetzt auch keine anwaltliche Rechtsberatung oder Therapie. Ihre Aufgabe ist es, das Kind durch das Verfahren zu informieren, zu unterstützen und zu begleiten.

Quellenbasis:[14][15]

Wenn das Geschehen länger zurückliegt

Auch wenn ein mögliches Geschehen Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt, kann es sinnvoll sein, sich heute beraten zu lassen. Vielleicht möchtest du wissen, ob rechtliche Schritte noch möglich sind. Vielleicht geht es dir zunächst nur darum, deine Möglichkeiten zu kennen oder Unterstützung zu finden.

Ob eine Straftat heute noch verfolgt werden kann, lässt sich nicht mit einer einzigen allgemeinen Frist beantworten. Dabei können unter anderem die Art des möglichen Delikts, der Zeitpunkt des Geschehens und das Alter der betroffenen Person eine Rolle spielen. Eine spezialisierte Fachberatungsstelle oder anwaltliche Beratung kann helfen, die konkrete Situation einzuordnen.

Nicht davon ausgehen, dass es „zu lange her“ ist

Auch nach vielen Jahren kann noch geprüft werden, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Ob eine strafrechtliche Verfolgung noch möglich ist, hängt von mehreren Faktoren ab und lässt sich nicht allein daran erkennen, wie viele Jahre vergangen sind. Wenn du Klarheit möchtest, kann die konkrete Situation fachlich oder anwaltlich geprüft werden.

Überlegen, was dir jetzt wichtig ist

Nicht jede Beratung muss mit einer Strafanzeige enden. Vielleicht möchtest du zunächst wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, Unterstützung finden oder überlegen, welcher nächste Schritt für dich passend ist. Du kannst dich beraten lassen, ohne vorher entschieden zu haben, ob du später rechtliche Schritte gehen möchtest.

Quellenbasis:[1][16][17]

WEITERFÜHRENDE ORIENTIERUNG

Kurze Antworten geben erste Orientierung. Für die Einordnung eines konkreten Falls ist fachliche oder rechtliche Beratung notwendig.

Die Seite stützt sich auf aktuelle offizielle Rechtsinformationen, Gesetzestexte, Polizeihinweise und medizinische Fachleitlinien. Alle Links wurden zuletzt am 15. August 2026 geprüft.

  1. [1]

    Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen: Rechtliche Regelungen für Betroffene von sexueller Gewalt.

    Offizielle Übersicht zu Strafrecht, Verfahren und Rechten Betroffener.

    Quelle öffnen
  2. [2]

    Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Handeln bei Vermutung und Verdacht.

    Offizielle Hinweise zu Beratung, Anzeige, Befragung, Schutz und Ablauf eines Strafverfahrens.

    Quelle öffnen
  3. [3]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 158 Strafprozessordnung.

    Gesetzliche Grundlage zu Strafanzeige, Strafantrag und den Stellen, bei denen sie angebracht werden können.

    Quelle öffnen
  4. [4]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 160 Strafprozessordnung.

    Gesetzliche Grundlage zur Sachverhaltsaufklärung sowie zur Ermittlung belastender und entlastender Umstände durch die Staatsanwaltschaft.

    Quelle öffnen
  5. [5]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 8a Sozialgesetzbuch VIII.

    Gesetzlicher Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung.

    Quelle öffnen
  6. [6]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 42 Sozialgesetzbuch VIII.

    Gesetzliche Voraussetzungen und Ausgestaltung einer Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.

    Quelle öffnen
  7. [7]

    Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Fachdienststellen der Polizei.

    Offizielle Einordnung des Polizeinotrufs 110 für Ernstfälle und akute Gefahr sowie Hinweise zur Anzeigenerstattung.

    Quelle öffnen
  8. [8]

    Bundesministerium für Gesundheit: Nummern für den Notfall.

    Offizielle Informationen zum Rettungsdienst und zur Notrufnummer 112 bei medizinischen Notfällen.

    Quelle öffnen
  9. [9]

    Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Melden statt teilen.

    Offizielle Hinweise zum vorsichtigen Umgang mit sexualisierten Darstellungen Minderjähriger: nicht weiterleiten, nicht herunterladen und keine Screenshots anfertigen.

    Quelle öffnen
  10. [10]

    Deutsche Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin: Empfehlungen für Kinderschutz in der Medizin, Version 2.0.

    Medizinischer Fachleitfaden zu Untersuchung, Versorgung, Gesprächsführung und Dokumentation bei Verdacht auf Gewalt an Kindern und Jugendlichen.

    Quelle öffnen
  11. [11]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 48a Strafprozessordnung.

    Gesetzliche Grundlage zur besonderen Schutzbedürftigkeit verletzter Zeuginnen und Zeugen sowie zum Schutz minderjähriger Verletzter.

    Quelle öffnen
  12. [12]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 58a Strafprozessordnung.

    Gesetzliche Grundlage für die Aufzeichnung von Zeugenvernehmungen in Bild und Ton zum Schutz minderjähriger Verletzter.

    Quelle öffnen
  13. [13]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 397a Strafprozessordnung.

    Gesetzliche Voraussetzungen für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands und Prozesskostenhilfe in der Nebenklage.

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  14. [14]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 406g Strafprozessordnung.

    Gesetzliche Grundlage zu Anwesenheit, Beiordnung und Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung.

    Quelle öffnen
  15. [15]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren.

    Gesetzliche Grundsätze, Aufgabenabgrenzung und Qualifikationsanforderungen der psychosozialen Prozessbegleitung.

    Quelle öffnen
  16. [16]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 78 Strafgesetzbuch.

    Gesetzliche Grundlage zu Verjährungsfristen und ihrer Abhängigkeit vom jeweiligen Straftatbestand.

    Quelle öffnen
  17. [17]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 78b Strafgesetzbuch.

    Gesetzliche Regelungen zum Ruhen der Verjährung, unter anderem bei bestimmten Straftaten gegen Minderjährige.

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    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 77d Strafgesetzbuch.

    Gesetzliche Regelung zur Rücknahme eines Strafantrags; sie ist von der Strafanzeige zu unterscheiden.

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  19. [19]

    Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Kinder schützen – Eine Handreichung für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte.

    Offizielle Hinweise zu Schutz, Beratung und der Frage, ob eine Pflicht zur Strafanzeige besteht.

    Quelle öffnen
  20. [20]

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 138 Strafgesetzbuch.

    Gesetzliche Ausnahmevorschrift zur Nichtanzeige bestimmter geplanter schwerer Straftaten; sie begründet keine allgemeine Anzeigepflicht für zurückliegende sexualisierte Gewalt.

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